德国电池法合同
- 发布时间:2021-09-05 20:33
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PräambelDer Auftraggeber ist Hersteller und/oder Vertreiber von Gerätebatterien i.S.d. Batteriege- setzes (BattG) und unterliegt den Verpflichtungen des BattG...
Präambel
Der Auftraggeber ist Hersteller und/oder Vertreiber von Gerätebatterien i.S.d. Batteriege- setzes (BattG) und unterliegt den Verpflichtungen des BattG. Der Auftragnehmer ist auf dem Gebiet des Entsorgungsmanagements tätig und unterstützt Verpflichtete des BattG bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Ziel dieses Vertrages ist die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Auftraggebers.
Dies vorangestellt vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1.) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer als Dritten i.S.d. § 19 BattG mit der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bezüglich Gerätebatterien.
(2.) Die zum Zwecke der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Auftraggebers vom Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistungen umfassen:
· Registrierung der Gerätebatterien bei der zuständigen Behörde;
· Auswahl geeigneter Entsorgungsdienstleister;
· Abschluss von Verträgen zur Rücknahme und Verwertung von Geräte-Altbatterien;
· Übernahme aller gesetzlichen und vertraglichen Melde- und Nachweispflichten ge- genüber Behörden und Entsorgungsdienstleistern.
(3.) Der Auftragnehmer handelt hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Menge der bezüglich der Batterien nach Abs. 2 zu erfüllenden gesetzlichen Pflichten auf Wei- sung des Auftraggebers. Die Auswahl von geeigneten Dienstleistern steht im Er- messen des Auftragnehmers.
§ 2 Mengenmeldung
(1.) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss einmalig schriftlich die Menge an Batterien, für die die vertragsgegenständlichen Leistungen pro Kalenderjahr erbracht werden sollen (nachfolgend: Vertragsmenge, Anlage 1).
(2.) Die Vertragsmenge wird vom Auftragnehmer im Rahmen der Erfolgskontrolle nach
§ 15 BattG als in Verkehr gebrachte Menge herangezogen.
§ 3 Vergütung
(1.) Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für seine Leistungen eine einmalige, pauschale Vergütung pro Kalenderjahr gemäß Anlage 1.
(2.) Die Rechnungsstellung für das erste Kalenderjahr erfolgt nach Vertragsschluss. Die Rechnungsstellung für die nachfolgenden Kalenderjahre erfolgt jeweils zu Be- ginn des Kalenderjahres. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 10 Tage nach Rechnungslegung durch Überweisung auf ein vom Auftragnehmer zu bestimmen- des Konto zu zahlen. Erfolgt kein Zahlungseingang nach erfolgloser Mahnung, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt des Vertrages berechtigt und wird in diesem Fall von seinen vertraglichen Leistungspflichten befreit.
(3.) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, so- weit seine Gegenansprüche unbestritten, vom Auftragnehmer ausdrücklich aner- kannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4.) Bei einer (wesentlichen) Veränderung der Vertragsmenge des Auftraggebers, der gesetzlichen Grundlagen oder der von den beauftragten Entsorgungsdienstleistern verlangten Entgelte, hat der Auftragnehmer das Recht, die Vergütung angemessen anzupassen. Die Anpassung tritt innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Ankündigung in Kraft, sofern der Auftraggeber der Anpassung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung schriftlich widerspricht. Soweit der Auftragnehmer trotz Widerspruch auf einer Anpassung besteht, ist der Auftragge- ber zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages berechtigt.
§ 4 Laufzeit, Kündigung
(1.) Der Vertrag wird mit Unterzeichnung wirksam und endet zum 31.12. eines Kalen- derjahres.
(2.) Sofern der Vertrag von keiner der Parteien durch ordentliche Kündigung unter Ein- haltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres beendet wird, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr.
(3.) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4.) Die Parteien sind insbesondere dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die jeweils andere Partei eine ihrer Hauptpflichten aus diesem Vertrag trotz Mahnung erheblich oder nachhaltig verletzt oder über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 5 Vollmacht
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss eine Vollmacht (Anlage 2) zum Nachweis seiner Bevollmächtigung gegenüber Dritten aus.
§ 6 Haftung
(1.) Die Parteien haften einander vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2.) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten für die vorsätzliche Verursachung durch seine Vertreter oder von ihm beauf- tragten Erfüllungsgehilfen. Im Falle der fahrlässigen Verursachung ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für mit- telbare Schäden und Folgeschäden, die nicht typischerweise vorhersehbar waren, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung bzw. diese Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden. Abgesehen von Personenschäden haftet der Auf- tragnehmer bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten weder vertraglich noch außervertraglich für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit durch seine Vertreter oder von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
(3.) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf fehlerhaften, unvollständigen, verspäteten oder nicht erfolgten Angaben des Auftraggebers beruhen.
§ 7 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, die Ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangten Angaben und nicht öffentliche Informationen vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten nur insoweit offen zu legen, als dies aus rechtlichen Gründen oder zur Durchführung dieses Vertrages zwingend erforder- lich ist.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1.) Die Vertragssprache ist deutsch. Maßgeblich ist allein die deutschsprachige Ver- tragsfassung.
(2.) Dieser Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3.) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Par- teien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten rechtlich und wirtschaft- lich so weit wie möglich entspricht. Die Parteien verpflichten sich ferner, bei etwai- gen Änderungen des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts, insbesondere bei Änderung des BattG, innerhalb der vorgesehenen Übergangsfristen diejenigen Änderungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den Vertrag bei möglichst un- veränderten wirtschaftlichen Parametern fortzusetzen. Gleiches gilt für den Fall des Vorliegens bzw. Entstehens einer Lücke sowie bei Eintreten sonstiger aus Sicht zumindest einer Partei für den Fortbestand des Vertrages wesentlicher Um- stände, die in dieser Vereinbarung bisher nicht ausdrücklich angesprochen worden sind.
(4.) Sämtliche Erklärungen im Rahmen und zur Durchführung dieses Vertrages, sowie zur Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine etwaige Änderung der vorstehenden Schriftformbestimmung.
(5.) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Auftragnehmerin.