德国WEEE合同
- 发布时间:2021-09-05 23:33
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PräambelIn Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie 2012/19/EU regelt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) die gesetzlichen Pflichten von Unt...
Präambel
In Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie 2012/19/EU regelt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) die gesetzlichen Pflichten von Unternehmen, die in Deutschland Elektrogeräte vertreiben. Der Auftraggeber ist Hersteller und/oder Vertreiber von Elektro- und/oder Elektronikgeräten und unterliegt den Verpflichtungen des ElektroG in Deutschland. Der Auftragnehmer unterstützt Verpflichtete des ElektroG bei der Erfül- lung ihrer gesetzlichen Pflichten in Deutschland. Ziel dieses Vertrages ist die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Auftraggebers.
Dies vorangestellt vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1.) Der Auftraggeber benennt den Auftragnehmer als Bevollmächtigten im Sinne des § 8 ElektroG Dritten i.S.d. und beauftragt ihn mit der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten.
(2.) Die zum Zwecke der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Auftraggebers vom Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistungen umfassen:
· Übernahme der Funktion als Bevollmächtigter i.S.d. § 8 ElektroG
· Beantragung der erforderlichen Registrierungen (je Marke und Geräteart) des Auf- traggebers bei der Stiftung Elektro- Altgeräte Register, Fürth (nachfolgend Stiftung ear) bzw. der zuständigen Behörde;
· Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie gem. § 7 Abs. 1 ElektroG durch Teil- nahme am kollektiven Garantiesystem des Auftragnehmers nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ElektroG;
· Übernahme aller sich ergebenden Mitteilungs- und Informationspflichten gegen- über der Stiftung ear;
· Auswahl von geeigneten Dienstleistern zur Rücknahme und Verwertung von Elekt- ro-Altgeräten und/oder Elektronik-Altgeräten nach § 16 ElektroG;
· Abschluss von Verträgen zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und/oder Elektronikgeräten gem. § 16 ElektroG (mit Ausnahme der Gerätekategorien 1 – 3);
· Erfüllung der abgeschlossenen Verträge durch Abgabe aller erforderlichen Mittei- lungen und Meldungen sowie Übernahme der dadurch entstehenden Zahlungsver- pflichtungen.
(3.) Der Auftragnehmer handelt hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Menge der bezüglich der Elektro- und/oder Elektronikgeräte nach Abs. 2 zu erfüllenden ge- setzlichen Pflichten auf Weisung des Auftraggebers. Die Auswahl von geeigneten Dienstleistern und Art der Rücknahme steht im Ermessen des Auftragnehmers.
§ 2 Mengenmeldung
(1.) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss einmalig schriftlich die Menge an Elektro- und/oder Elektronikgeräten je Geräteart, die er (oder im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG der von diesem vertretene Hersteller) voraussichtlich im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr bringen wird (nachfolgend: Planmenge, Anlage 1). Das Kalenderjahr ist zugleich der Garantie- gültigkeitszeitraum.
(2.) Der Auftraggeber kann eine Anpassung der Planmenge für das Folgejahr gem.
Abs. 1 bis spätestens zum 30.08. des jeweiligen Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer vornehmen.
(3.) Der Auftraggeber meldet dem Auftragnehmer spätestens zum 05. des Folgemo- nats die im Vormonat in Verkehr gebrachten Elektro- und/oder Elektronikgeräte je Geräteart.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, an allen Vorgängen, die den Auftragnehmer in seiner Funktion als Bevollmächtigter i.S.d. § 8 ElektroG und der Erfüllung der ge- setzlichen Pflichten des Auftraggebers betreffen jederzeit mitzuwirken. Der Auf- traggeber wird dem Auftraggeber alle zur Durchführung dieses Vertrages notwen- digen Unterlagen und Informationen auf Anfrage unverzüglich übermitteln.
(2.) Der Auftraggeber verpflichtet sich alle in Anlage 3 genannten Pflichten während der Laufzeit dieses Vertrages vollständig und fristgerecht einzuhalten.
§ 4 Vergütung und Erstattung von Aufwendungen
(1.) Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für seine Leistungen eine einmalige, pauschale Vergütung pro Kalenderjahr gemäß Anlage 1. Die Vergütung basiert auf der vom Auftraggeber mitgeteilten Planmenge.
(2.) Die Rechnungssumme ist jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Die Rechnungsstellung kann elektronisch unter Berücksichtigung der Vorga- ben des § 14 Abs. 3 UStG erfolgen.
(3.) Bei einer Veränderung der Planmenge des Auftraggebers (oder des vom Auftrag- geber vertretenen Herstellers), der gesetzlichen Grundlagen oder der von den be-
auftragten Entsorgungsdienstleistern verlangten Entgelte, hat der Auftragnehmer das Recht die Vergütung nach Abs. 1 und Abs. 2 angemessen anzupassen. Die Anpassung tritt innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Ankündigung in Kraft, sofern der Auftraggeber der Anpassung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung schriftlich widerspricht. Soweit der Auftragnehmer trotz Widerspruch auf einer Anpassung besteht, ist der Auftraggeber zur vorzeiti- gen Kündigung des Vertrages berechtigt.
(4.) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle Aufwendungen und Sonderauf- wendungen erstatten, die ihm in seiner Funktion als Bevollmächtigter und/ oder bei der Erbringung seiner Leistungen nach § 1 dieses Vertrages entstehen. Zu den Aufwendungen zählen alle gegen den Auftragnehmer erhobenen Verwaltungsge- bühren der zuständigen Behörden gemäß der Gebührenverordnung zum ElektroG (ElektroGGebV). Zu den Sonderaufwendungen zählen alle Kosten, die dem Auf- tragnehmer durch zivilrechtliche Ansprüche und Sanktionen Dritter (Abmahnungen durch Wettbewerber, strafbewehrte Unterlassungsverfügungen, Klageverfahren) und/ oder verwaltungsrechtliche Sanktionen zuständiger Behörden (Ordnungswid- rigkeitenverfahren, Bußgelder, Prüfungen und Auditierungen), sowie Schadenser- satzforderungen entstehen.
(5.) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, so- weit seine Gegenansprüche unbestritten, vom Auftragnehmer ausdrücklich aner- kannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Laufzeit, Kündigung
(1.) Der Vertrag wird mit Unterzeichnung wirksam und endet zum 31.12. eines Kalen- derjahres.
(2.) Sofern der Vertrag von keiner der Parteien durch ordentliche Kündigung unter Ein- haltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres beendet wird, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr.
(3.) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4.) Die Parteien sind insbesondere dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die jeweils andere Partei eine ihrer Hauptpflichten aus diesem Vertrag trotz Mahnung erheblich oder nachhaltig verletzt oder über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.
(5.) Im Falle der Kündigung des Vertrages durch eine der beiden Parteien bleiben der erklärte Schuldbeitritt und die vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers zum Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie nach § 2 dieses Vertrages für die im Rahmen dieses Vertrages vom Auftraggeber gemeldeten und am kollektiven Ga- rantiesystemen des Aufraggebers nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ElektroG erfassten Men- gen an Elektro- und/oder Elektronikgeräten je Geräteart und Garantiegültigkeits- zeitraum für die jeweils vorgeschriebene Dauer gegenüber dem Auftraggeber und der Stiftung EAR weiter bestehen. Gleiches gilt für Ansprüche des Auftragnehmers auf Erstattungen von Aufwendungen.
§ 6 Vollmacht
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss eine Vollmacht (Anlage 2) zum Nachweis seiner Bevollmächtigung im Rahmen dieses Vertrages gegenüber Dritten aus.
§ 7 Haftung
(1.) Die Parteien haften einander vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2.) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten für die vorsätzliche Verursachung durch seine Vertreter oder von ihm beauf- tragten Erfüllungsgehilfen. Im Falle der fahrlässigen Verursachung ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für mit- telbare Schäden und Folgeschäden, die nicht typischerweise vorhersehbar waren, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung bzw. diese Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden. Abgesehen von Personenschäden haftet der Auf- tragnehmer bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten weder vertraglich noch außervertraglich für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit durch seine Vertreter oder von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
(3.) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf fehlerhaften, unvollständigen, verspäteten oder nicht erfolgten Angaben des Auftraggebers beruhen.
(4.) Der Auftraggeber haftet für die vollständige und fristgerechte Erfüllung aller Pflich- ten nach Anlage 3 dieses Vertrages und wird den Auftragnehmer von aus einer Pflichtverletzung resultierenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen.
§ 8 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, die Ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangten Angaben und nicht öffentliche Informationen vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten nur insoweit offen zu legen, als dies aus rechtlichen Gründen oder zur Durchführung dieses Vertrages zwingend erforder- lich ist.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1.) Die Vertragssprache ist deutsch. Maßgeblich ist allein die deutschsprachige Ver- tragsfassung.
(2.) Dieser Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3.) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Par- teien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten rechtlich und wirtschaft- lich so weit wie möglich entspricht. Die Parteien verpflichten sich ferner, bei etwai- gen Änderungen des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts, insbesondere
bei Änderung des ElektroG, innerhalb der vorgesehenen Übergangsfristen diejeni- gen Änderungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den Vertrag bei möglichst unveränderten wirtschaftlichen Parametern fortzusetzen. Gleiches gilt für den Fall des Vorliegens bzw. Entstehens einer Lücke sowie bei Eintreten sonstiger aus Sicht zumindest einer Partei für den Fortbestand des Vertrages wesentlicher Um- stände, die in dieser Vereinbarung bisher nicht ausdrücklich angesprochen worden sind.
(4.) Sämtliche Erklärungen im Rahmen und zur Durchführung dieses Vertrages, sowie zur Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine etwaige Änderung der vorstehenden Schriftformbestimmung.
(5.) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Auftragnehmerin.