德国包装法合同
- 发布时间:2021-09-05 23:36
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PräambelDer Auftraggeber ist Hersteller und/oder Vertreiber von Verkaufsverpackungen und unter- liegt den gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Verpackungsgeset...
Präambel
Der Auftraggeber ist Hersteller und/oder Vertreiber von Verkaufsverpackungen und unter- liegt den gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Verpackungsgesetz (nachfolgend: Ver- packG). Der Auftragnehmer ist auf dem Gebiet des Entsorgungsmanagements tätig und unterstützt Verpflichtete des VerpackG bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Dies vorangestellt vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1.) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Pflichten nach § 7 VerpackG durch die Beteiligung der in Anlage 1 genannten Mengen an Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsver- packungen (sog. „duales System“).
(2.) Die im Rahmen der Beauftragung vom Auftragnehmer zu erbringende Dienstleis- tungen umfassen:
· Auswahl von geeigneten Rücknahmesystemen;
· Abschluss von Verträgen zur Beteiligung von Verkaufsverpackungen mit geeigne- ten Rücknahmesystemen;
· Erfüllung der abgeschlossenen Verträge durch Abgabe aller erforderlichen Mittei- lungen und Meldungen sowie Übernahme der dadurch entstehenden Zahlungsver- pflichtungen.
§ 2 Vergütung
(1.) Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer nach Maßgabe der Anlage 1 jährlich eine Vergütung. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber hierzu einmal jährlich eine Rechnung.
(2.) Die Rechnungsstellung für das erste Kalenderjahr erfolgt nach Vertragsschluss. Die Rechnungsstellung für die nachfolgenden Kalenderjahre erfolgt jeweils zu Be- ginn des Kalenderjahres. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 10 Tage nach Rechnungslegung durch Überweisung auf ein vom Auftragnehmer zu bestimmen- des Konto zu zahlen. Erfolgt kein Zahlungseingang nach erfolgloser Mahnung, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt des Vertrages berechtigt und wird in diesem Fall von seinen vertraglichen Leistungspflichten befreit.
(3.) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, so- weit seine Gegenansprüche unbestritten, vom Auftragnehmer ausdrücklich aner- kannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4.) Bei einer wesentlichen Veränderung der gesetzlichen Grundlagen oder der von den beauftragten Entsorgungsdienstleistern verlangten Entgelte, hat der Auftrag- nehmer das Recht, die Vergütung angemessen anzupassen. Die Anpassung tritt innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Ankündigung in Kraft, sofern der Auftraggeber der Anpassung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung schriftlich widerspricht. Soweit der Auftragnehmer trotz Widerspruch auf einer Anpassung besteht, ist der Auftraggeber zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages berechtigt.
(5.) Sofern der Vertragsschluss zwischen den Parteien für ein Kalenderjahr erst nach dem 15.01. des betreffenden Kalenderjahres zustande kommt, wird der Auftragge- ber dem Auftragnehmer zur Vermeidung von Preisaufschlägen, welche von Rück- nahmesysteme für gebrauchte Verpackungen (sog. „duale Systeme“) für die ver- spätete Beteiligung gegenüber verpflichteten Unternehmen erhoben werden, eine Bestätigung über die unterjährige Aufnahme seines Geschäftsbetriebes zukommen lassen.
§ 3 Jahresprognosemenge, Registrierungsnummer
(1.) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer bis spätestens zum 15.08. eines Ka- lenderjahres melden, die er voraussichtlich im folgenden Kalenderjahr insgesamt in Verkehr bringen wird (nachfolgend: Jahresprognosemenge). Erfolgt keine fristge- rechte Meldung der Jahresprognosemenge, wird dem Vertrag im Folgejahr die Jahresprognosemenge des laufenden Kalenderjahres zu Grunde gelegt.
(2.) Der Auftraggeber kann eine Anpassung der Planmenge bis spätestens zum 15. August des jeweiligen Kalenderjahres durch Meldung an den Auftragnehmer vor- nehmen.
(3.) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer mit Vertragsabschluss die ihm im Rah- men der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung bei der „Zentrale Stelle Verpa- ckungsregister“ zugeteilte Registrierungsnummer zum ‚Zwecke der ordnungsge- mäßen Beteiligung seiner Verpackungen am Dualen System mitteilen. Der Auf- traggeber stellt sicher, dass die an die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ nach
§ 10 VerpackG gemeldeten Mengen mit den an den Auftragnehmer gemeldeten Mengen übereinstimmen.
§ 4 Jahresabschlussmeldung
(1.) Der Auftraggeber wird zu Beginn jedes Kalenderjahres prüfen, ob die dem Auf- tragnehmer im vorangegangenen Kalenderjahr unterjährig gemeldeten Mengen an Verpackungen, mit den tatsächlich insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen an
Verpackungen übereinstimmen. Ergeben sich aus der Prüfung Überschreitungen oder Unterschreitungen zu den gemeldeten Mengen, ist dies dem Auftragnehmer bis spätestens zum 20. Januar zu melden (nachfolgend: Jahresabschlussmeldung). Erfolgt keine fristgerechte Jahresabschlussmeldung, wird dem Vertrag für das lau- fende Kalenderjahr die vom Auftraggeber gemeldete Jahresprognosemenge zu Grunde gelegt.
(2.) Nach Vorliegen der Jahresabschlussmeldung erfolgt die endgültige Berechnung der Jahresvergütung auf Basis der Menge der insgesamt im Vorjahr tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen. Ein etwaiger Differenzbetrag ist durch Gut- schrift oder Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer auszugleichen.
(3.) Ein Ausgleich durch Gutschrift kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Jahresabschlussmeldung fristgerecht vorliegt Der Ausgleich durch Gutschrift er- folgt nur bis zu einer Mengenunterschreitung von bis zu maximal 5 %.
4.) Bei einer nicht fristgerechten Jahresabschlussmeldung ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht zur vertragsgegenständlichen Leistung hinsichtlich möglicher Über- oder Unterschreitung von Mengen an Verpackungen verpflichtet.
§ 5 Laufzeit, Kündigung
(1.) Der Vertrag wird mit Unterzeichnung wirksam.
(2.) Der Vertrag endet zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird.
(3.) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4.) Die Parteien sind insbesondere dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die jeweils andere Partei eine ihrer Hauptpflichten aus diesem Vertrag trotz Mahnung erheblich oder nachhaltig verletzt oder über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 6 Haftung
(1.) Die Parteien haften einander vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2.) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten für die vorsätzliche Verursachung durch seine Vertreter oder von ihm beauf- tragten Erfüllungsgehilfen. Im Falle der fahrlässigen Verursachung ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für mit- telbare Schäden und Folgeschäden, die nicht typischerweise vorhersehbar waren, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung bzw. diese Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden. Abgesehen von Personenschäden haftet der Auf- tragnehmer bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten weder vertraglich noch außervertraglich für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit durch seine Vertreter oder von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
(3.) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf fehlerhaften, unvollständigen, verspäteten oder nicht erfolgten Angaben des Auftraggebers beruhen.
§ 7 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, die Ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangten Angaben und nicht öffentliche Informationen vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten nur insoweit offen zu legen, als dies aus rechtlichen Gründen oder zur Durchführung dieses Vertrages zwingend erforder- lich ist.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1.) Die Vertragssprache ist deutsch. Maßgeblich ist allein die deutschsprachige Ver- tragsfassung.
(2.) Dieser Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3.) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Par- teien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten rechtlich und wirtschaft- lich so weit wie möglich entspricht. Die Parteien verpflichten sich ferner, bei etwai- gen Änderungen des auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechts, insbesondere bei Änderung des VerpackG, innerhalb der vorgesehenen Übergangsfristen dieje- nigen Änderungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den Vertrag bei mög- lichst unveränderten wirtschaftlichen Parametern fortzusetzen. Gleiches gilt für den Fall des Vorliegens bzw. Entstehens einer Lücke sowie bei Eintreten sonstiger aus Sicht zumindest einer Partei für den Fortbestand des Vertrages wesentlicher Um- stände, die in dieser Vereinbarung bisher nicht ausdrücklich angesprochen worden sind.
(4.) Sämtliche Erklärungen im Rahmen und zur Durchführung dieses Vertrages, sowie zur Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine etwaige Änderung der vorstehenden Schriftformbestimmung.
(5.) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Auftragnehmerin.