德国WEEE-授权书
- 发布时间:2021-09-05 23:45
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wird folgende Vereinbarung über die Benennung als Bevollmächtigter i.S.d. § 8 ElektroG geschlossen:1. Der Auftraggeber ist Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 9...
wird folgende Vereinbarung über die Benennung als Bevollmächtigter i.S.d. § 8 ElektroG geschlossen:
1. Der Auftraggeber ist Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 9 a), b) oder c) des ElektroG und unterhält keine eigene Niederlassung in Deutschland.
2. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer als Bevollmächtigten im Sinne des § 8 ElektroG.
3. Der Auftragnehmer nimmt den Auftrag an und verpflichtet sich, in seinem eigenen Namen alle Aufgaben zu erfüllen, um den gesetzlichen Pflichten des Herstellers nach dem ElektroG nachzukommen.
4. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind darüber unterrichtet, dass ein Hersteller
i.S.d. § 3 nur einen einzigen Bevollmächtigten beauftragen darf, sowie auch darüber, dass die Ernennung des Bevollmächtigten der Zustimmung der zuständigen Behörde (Stiftung ear) erfordert und dass sie mögliche Änderungen der oben genannten Kontakt daten unverzüglich mitzuteilen haben. Der Auftraggeber versichert, dass er weder weitere Bevollmächtigte nach § 8 ElektroG beauftragt hat noch während der Beauftragung des Bevollmächtigte Vertreters zwecks Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nach dem ElektroG beauftragen wird.
5. Die Beauftragung wird durch Unterzeichnung wirksam.
Wird die Beauftragung beendet, so ist der Auftragnehmer weiterhin berechtigt, die zuständige Behörde (Stiftung ear) über diese Beendigung zu informieren und aller Erklärungen, die zur Beendigung seiner Ernennung als Bevollmächtigter erforderlich sein sollten, abzugeben und anzunehmen. In dieser Hinsicht bleibt die erteilte Vollmacht von der Beendigung der Beauftragung unberührt