德国电池法-授权书

wird folgende Vereinbarung über die Benennung als Bevollmächtigter i.S.d. § 26 Abs. 2 BattG geschlossen:1. Der Auftraggeber ist Hersteller im Sinne des § 2 ...

wird folgende Vereinbarung über die Benennung als Bevollmächtigter i.S.d. § 26 Abs. 2 BattG geschlossen:

 

1.  Der Auftraggeber ist Hersteller im Sinne des § 2 Abs. 15 BattG und unterhält keine eigene Niederlassung in Deutschland.

 

2.  Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer als Bevollmächtigten im Sinne des § 26 BattG.

 

3.  Der Auftragnehmer nimmt den Auftrag an und verpflichtet sich, in seinem eigenen Namen alle Aufgaben zu erfüllen, um den gesetzlichen Pflichten des Herstellers nach dem BattG nachzukommen.


4.  Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind darüber unterrichtet, dass ein Hersteller

i.S.d. § 2 nur einen einzigen Bevollmächtigten beauftragen darf. Der Auftraggeber versichert, dass er weder weitere Bevollmächtigte nach § 26 ElektroG beauftragt hat noch während der

Beauftragung des Bevollmächtigte Vertreters zwecks Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nach dem BattG beauftragen wird.

 

5.  Die Beauftragung wird durch Unterzeichnung wirksam.

 

6.  Wird die Beauftragung beendet, so ist der Auftragnehmer weiterhin berechtigt, die zuständige Behörde (Stiftung ear) über diese Beendigung zu informieren und aller Erklärungen, die zur Beendigung seiner Ernennung als Bevollmächtigter erforderlich sein sollten, abzugeben und anzunehmen. In dieser Hinsicht bleibt die erteilte Vollmacht von der Beendigung der Beauftragung unberührt.


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